Bericht an die Hauptwahlbehörde und Verbandswahlbehörde
§ 99.
Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 98 Abs. 2 lit. d, e und g bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009334
alte Dokumentnummer
N11979133080
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