Art. 1 § 98g HVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.2008

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008

Einmalzahlung für das Jahr 2008

§ 98g.

(1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist mit den Versorgungsansprüchen für November 2008 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40102117

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