Automatische Anrufweiterschaltung
§ 98
§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anrufweiterschaltung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers abstellen kann.
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