Entgeltnachweis
§ 94
(1) § 94.Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen, der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt, sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.
(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.
(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzelentgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.
(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Vermittlungsdaten.
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