Art. 1 § 92 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

V. HAUPTSTÜCK Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

§ 92. Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Hauptwahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Hauptwahlbehörde telefonisch bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007185

alte Dokumentnummer

N11970133010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)