V. HAUPTSTÜCK Ermittlungsverfahren
1. Abschnitt
Vorläufiges Wahlergebnis
§ 92. Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Hauptwahlbehörde
Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Hauptwahlbehörde telefonisch bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007185
alte Dokumentnummer
N11970133010
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