Art. 1 § 8 Zolltarifgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 8

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem „Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren'' *1) in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74, in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) Sofern in bundesgesetzlichen Vorschriften auf das Zolltarifgesetz 1958 verwiesen wird, treten an dessen Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung.

(4) Für eine Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung zur Erteilung der Einfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, durch Verordnung die allgemeinen Zollsätze ändern, wenn sich im Vergleich mit dem Zolltarifgesetz 1958 in dessen zuletzt geltender Fassung zeigt, daß die hievon abweichende Höhe dieser Zollsätze zu erheblichen Nachteilen für einen inländischen Wirtschaftszweig führt oder führen könnte.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

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*1) Die Kundmachung des Übereinkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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