Art. 1 § 8 ULSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.8.2009

Gebühren und Abgaben

§ 8

Die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes errichteten Haftungsverträge sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

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