Art. 1 § 8 Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Wiederholungsprüfung

§ 8.

(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006840

Dokumentnummer

NOR12074606

alte Dokumentnummer

N51986186970

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