Finanzierungsmodelle
§ 8.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Grundlage der im Rahmen des Modellversuches ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten, in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes zwischen dem Bund, dem Land und den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten aufgeschlüsselt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000774
Dokumentnummer
NOR12010768
alte Dokumentnummer
N1198411608P
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