§ 8.
(1) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Bauwerke oder Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung einer anderen Behörde erforderlich, so hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung von Amts wegen bei der Behörde, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt, einzuholen.
(2) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlage darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauunternehmer zustimmt.
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