Art. 1 § 8 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1986

Siehe dazu auch: §§ 1 Abs. 2 und 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8.

Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.

Siehe dazu auch:

§§ 1 Abs. 2 und 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000871

Dokumentnummer

NOR12011579

alte Dokumentnummer

N1198613570R

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