Art. 1 § 8 E-GeldG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 8

(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat den E-Geld-Instituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

  1. 1. 2vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß §4, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach §70 Abs.2 BWG oder bei Überschuldung des E-Geld-Institutes;
  2. 2. 5vH über dem jeweiligen Basiszinssatz der Unterschreitung der Veranlagung gemäß §3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.

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