Art. 1 § 88 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 88. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007181

alte Dokumentnummer

N11970132970

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