Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980
§ 87b.
Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095033
alte Dokumentnummer
N6196410234X
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