Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
§ 87.
(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren. Diese umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu belehren.
(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung in der Sache zuständige Behörde (§ 74).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
Schlagworte
Reisekosten, BGBl. Nr. 136/1975
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095031
alte Dokumentnummer
N6196410232X
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