Art. 1 § 83 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 83. Ungültige Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
  2. 2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
  3. 3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
  4. 4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder
  5. 5. die Nummer des Wahlkreises (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007177

alte Dokumentnummer

N11970132920

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