Art. 1 § 7 Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat folgende Zeichnungsaufgaben zu umfassen:

Aufnahme eines Stromlaufplanes (Handskizze) nach einer bestückten Leiterplatte oder nach einem Verdrahtungsplan sowie Anfertigen eines normgerechten Stromlaufplanes nach einer Handskizze.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006840

Dokumentnummer

NOR12074605

alte Dokumentnummer

N51986186960

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