Art. 1 § 7 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1987

§ 7

(1) Bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, sind in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.

(2) Betriebliche und einzelvertragliche Vereinbarungen über Zusatzpensionen haben auf die Ertragslage dieser Gesellschaften Bedacht zu nehmen.

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