Art. 1 § 7 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 7. Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007123

alte Dokumentnummer

N11970132160

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