Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000794
Dokumentnummer
NOR12011042
alte Dokumentnummer
N1198511479P
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