Art. 1 § 7 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1985

Kostentragung des Landes

§ 7.

(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 5 sind vom Land aufzubringen.

(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011042

alte Dokumentnummer

N1198511479P

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