Kostentragung des Landes
§ 7.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 5 sind vom Land aufzubringen.
(2) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gem. § 5 oder die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, mit Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR12010827
alte Dokumentnummer
N1198413557R
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