Art. 1 § 7 FMA-KVO

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 21 Abs. 10

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2015

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7.

(1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

  1. 1. mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht erstattet werden mussten oder
  2. 2. pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

  1. 1. eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder
  2. 2. hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 und § 11 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

  1. 1. n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
  2. 2. b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

  1. 1. eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,
  2. 2. eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
  3. 3. eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,
  4. 4. einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 7 Abs. 6,
  5. 5. einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,
  6. 6. eines meldepflichtigen Instituts gemäß § 11 Abs. 3 Z 1,
  7. 7. eines Emittenten gemäß § 11 Abs. 3 Z 2,
  8. 8. einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,
  9. 9. eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,
  10. 10. eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 oder 7

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 16 bleibt hierbei unberührt.

(6) Die betragliche Mindestgebühr gemäß § 117 Abs. 3 VAG wird mit 250 Euro festgesetzt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40174824

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