Art. 1 § 7 EWIVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

§ 7

§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 HGB ist nicht anzuwenden.

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