Art. 1 § 7 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 12

§ 7.

Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10007089

Dokumentnummer

NOR12077166

alte Dokumentnummer

N5199013141J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)