Art. 1 § 7 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 7.

(1) Einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren für Gegenstände, die von der Organisation für ihre satzungsmäßige Tätigkeit benötigt werden, einschließlich eines im Eigentum der Organisation stehenden und auf deren Kosten verwendeten Dienstkraftwagens, sofern gewährleistet erscheint, daß diese Gegenstände ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden. Für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit sind die Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion (Hauptzollämter) zuständig. Wird der Dienstkraftwagen vor Ablauf de Frist gemäß Abs. 2 wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder so ernsthaft beschädigt, daß die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienstkraftwagen eingangsabgabenfrei eingebracht werden. Im Fall der ernsthaften Beschädigung entfällt die Nachzahlung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben.

(2) Die gemäß Abs. 1 unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben sind zu entrichten, wenn der abgabenfrei eingeführte Dienstkraftwagen vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen wird. Waren, für die die Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren ist, sind von wirtschaftlichen Einfuhr- und Ausfuhrverboten und‑beschränkungen befreit. Im übrigen finden die für Diplomaten- und Konsulargut geltenden zollgesetzlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

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