Art. 1 § 7 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 7.

(1) Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Abs. 2 werden nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 Privilegien eingeräumt.

(2) Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes,

  1. 1. die mit Bescheid gemäß § 6 als gemeinnützig anerkannt worden ist,
  2. 2. deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, steht,
  3. 3. die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,
  4. 4. a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder
  1. b) die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;
  1. 5. die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und
  2. 6. die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinn des § 1 nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.

(4) Den in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Abs. 2) werden folgende Privilegien eingeräumt:

  1. 1. die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
  1. a) der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. b) der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;
  3. c) der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
  4. d) der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
  5. e) der Kommunalsteuer.
  1. 2. die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (§ 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.
  2. 3. die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Eingangsabgabenfreiheit, Diplomatengut

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR40178378

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