Art. 1 § 7 EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Günstigere Regelungen

§ 7.

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

Schlagworte

Arbeitsordnung, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097395

alte Dokumentnummer

N6197427947L

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