Art. 1 § 7 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

Pensionsanspruch.

§ 7.

(1) Bis 31. August 1933 schon angefallene oder anfallende Pensionen sind mit den sich nach dieser Verordnung ergebenden Änderungen auch dann fortzugewähren, wenn nach Absatz 2 ein Anspruch nicht gegeben wäre.

(2) Für die vom 1. September 1933 bis 1. Oktober 1934 anfallenden Pensionen sowie für die ab 1. September 1933 nach Altpensionisten anfallenden Hinterbliebenenpensionen gelten folgende Grundsätze:

Eine Pension gebührt

  1. a) als Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Waisenpension, insofern und insolange ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 5, Absatz 4, Z 1 und 2, AngBG.) besteht, wobei jedoch folgende Ausnahmen gelten:
  1. aa) Eine Witwenpension gebührt nicht, wenn ein Administrativpensionist erst nach Versetzung in den Ruhestand und nach dem 30. Juni 1926 eine Ehe eingegangen ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob er später in den Bezug einer gesetzlichen Rente tritt oder nicht. Hat die Ehe jedoch drei Jahre bestanden, so gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe eines Jahresbezuges der Pension, auf die der Mann im Zeitpunkte seines Ablebens Anspruch hatte.
  2. bb) Eine Waisenpension gebührt nur ehelichen oder legitimierten Kindern, und zwar nach weiblichen Dienstnehmern (Pensionisten) unter der weiteren Voraussetzung, daß sie Doppelwaisen sind und nicht nach dem Vater eine gesetzliche Rente oder einen Versorgungsgenuß beziehen. Anderen Nachkommen gebührt eine Waisenpension auch dann nicht, wenn sie Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente nach dem AngBG. haben;
  1. b) als Administrativpension bei einer nicht vom Dienstnehmer verschuldeten Diensteskündigung durch die Anstalt oder auf Grund eines die Pension zusichernden Einvernehmens zwischen der Anstalt und dem Dienstnehmer, wenn bei Auflösung des Dienstverhältnisses zehn ununterbrochen in der Anstalt oder in einer von ihr übernommenen Bank verbrachte tatsächliche und nach dieser Verordnung für die Pension anrechenbare Dienstjahre vollendet wurden und Rentenansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung noch nicht gebühren. Bei Bankgehilfen (Skontisten) haben jedoch hiebei nur die Jahre von der Ernennung zum definitiven Bankgehilfen (Skontisten) an zu zählen. Als vom Dienstnehmer verschuldet ist die Kündigung anzusehen, wenn die Anstalt zur vorzeitigen Entlassung (§ 27 AngBG.) berechtigt gewesen wäre;
  2. c) als Witwen- oder Waisenpension nach einem Administrativpensionisten unter der Voraussetzung, daß abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit die Bedingungen für den Bezug einer Witwen- oder Waisenrente nach dem AngBG. gegeben sind. Die Ausnahmen zu lit. a gelten auch hier.

(3) Wird ein Pensionist, dem eine Invaliditätsrente (§ 27 AngBG.) gegen die Hauptanstalt zustand, von dieser als berufsfähig erklärt, so erhält er bei Erfüllung der in Absatz 2, lit. b, geregelten Voraussetzungen eine Administrativpension, sofern er nicht von der Anstalt wieder zur Dienstleistung einberufen wird.

Schlagworte

Alterspension, Invalidenpension, Witwenpension

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068038

alte Dokumentnummer

N5193332795L

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