Art. 1 § 7 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 7.

(1) Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesem Falle ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059269

alte Dokumentnummer

N4196814429P

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