§ 7.
(1) Der Flüchtling ist zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
(2) Einem Flüchtling, der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder gegen den ein Aufenthaltsverbot besteht, kommt die Aufenthaltsberechtigung nach Abs. 1 nicht zu; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesem Falle ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059269
alte Dokumentnummer
N4196814429P
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