§ 79. Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler
(1) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.
(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007173
alte Dokumentnummer
N11970132880
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