Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
§ 79.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,
- 1. wenn es dies beantragt hat;
- 2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;
- 3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095023
alte Dokumentnummer
N6196410224X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)