Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
§ 78.
Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095022
alte Dokumentnummer
N6196410223X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)