Art. 1 § 78 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

§ 78.

Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095022

alte Dokumentnummer

N6196410223X

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