Art. 1 § 74 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte

Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

§ 74

§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben ist.

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