ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt XIX.
Härteausgleich.
§ 73a.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Landesinvalidenamt nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 88 zu.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095017
alte Dokumentnummer
N6196410218X
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