ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt XIX.
Härteausgleich.
§ 73a.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Schiedskommission und der Vorstellung gemäß § 88 zu.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109860
alte Dokumentnummer
N6199444071J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)