Art. 1 § 73a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt XIX.

Härteausgleich.

§ 73a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 88 zu.

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035617

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