§ 71.
(1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten bei einem anderen inländischen Kreditinstitut überwiesen werden.
(2) Auszahlungen im Überweisungsverkehr (Abs. 1 zweiter Satz) sind nur zulässig, wenn der Versorgungsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem müssen sich der Versorgungsberechtigte und das Kreditinstitut, bei dem das Konto des Versorgungsberechtigten geführt wird, ausdrücklich damit einverstanden erklären, daß im Fall des Ablebens des Versorgungsberechtigten alle dem Konto nach dem Todestag gutgebrachten Geldleistungen auf das Postscheckkonto des auszahlenden Landesinvalidenamtes rücküberwiesen werden.
(3) Die Versorgungsberechtigten haben auf Verlangen des Landesinvalidenamtes Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095014
alte Dokumentnummer
N6196410215X
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