§ 6.
(1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen. Werden die Stimmlisten automationsunterstützt hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu berücksichtigen.
(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.
(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,
- a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;
- b) die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste der Gemeinde zu erfolgen, in der der Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat;
- c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.
(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(5) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.
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