§ 6.
(1) Das Umweltbundesamt gliedert sich in die Direktion sowie die zur Erfüllung der Aufgabenbereiche erforderlichen Gruppen, Abteilungen, Werkstätten und sonstigen Einrichtungen.
(2) Die wissenschaftliche und administrative Leitung des Umweltbundesamtes obliegt seinem Direktor. Der Direktor, dessen Stellvertreter, die Zweigstellenleiter, die Gruppenleiter sowie die Leiter der Abteilungen sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu bestellen.
(3) Das Umweltbundesamt ist mit wissenschaftlichem, technischem, Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.
(4) Die Bediensteten des Umweltbundesamtes sind unbeschadet der Diensthoheit des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz dem Direktor unterstellt und an dessen Weisungen gebunden.
(5) Gutachten des Umweltbundesamtes sind vom Direktor oder einem von ihm beauftragten Bediensteten abzugeben.
(6) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten des Umweltbundesamtes befugt.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134024
alte Dokumentnummer
N8198522782J
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