Fachkunde
§ 6.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Fernmeldebau (Außenanlagen einschließlich Bauzeug), Fernmeldetechnik (Innenanlagen einschließlich Bauteile), Grundlagen der Elektrotechnik einschließlich Elektronik sowie Meßtechnik.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006840
Dokumentnummer
NOR12074604
alte Dokumentnummer
N51986186950
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