Art. 1 § 6 Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Fachkunde

§ 6.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Werkstoffkunde,

Fernmeldebau (Außenanlagen einschließlich Bauzeug), Fernmeldetechnik (Innenanlagen einschließlich Bauteile), Grundlagen der Elektrotechnik einschließlich Elektronik sowie Meßtechnik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006840

Dokumentnummer

NOR12074604

alte Dokumentnummer

N51986186950

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