Art. 1 § 6 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Zu Abs. 2 vgl. § 2 F-VG 1948

§ 6. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Zu Abs. 2 vgl. § 2 F-VG 1948

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007122

alte Dokumentnummer

N11970132150

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)