§ 6
§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
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