§ 6
(1) Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, und des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955, sowie die für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache geltenden verfassungsgesetzlichen Kompetenzvorschriften werden durch die Verfassungsbestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
(2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung des personellen und des sachlichen Mehraufwandes, der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.
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