Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011
§ 6.
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs zu besuchen. Die Ausführungsgesetzgebung hat für die Fachkurse eine Mindestdauer vorzuschreiben, die 120 Unterrichtsstunden in jedem Lehrjahr nicht unterschreiten darf.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses nicht möglich, so hat die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmen, durch welche Ausbildungsmaßnahmen dieser Fachkurs ersetzt werden kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR12104574
alte Dokumentnummer
N6199011873J
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