Art. 1 § 6 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

§ 6

§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der

automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der

automationsunterstützten Datenübertragung festhält.

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