Datenmeldungen
§ 6.
(1) Grundlage der Kostenberechnung sind die an die FMA nach den anzuwendenden Aufsichtsgesetzen zu erstatteten Datenmeldungen, das sind:
- 1. für den Rechnungskreis 1:
- a) § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,
- b) § 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,
- c) § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,
- d) § 160 Abs. 1 BaSAG in Verbindung mit § 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,
- 2. für den Rechnungskreis 2: § 117 Abs. 2 VAG, in Verbindung mit
- 3. für den Rechnungskreis 3:
- a) §§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,
- b) § 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,
- c) § 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 2, sowie
- 4. für den Rechnungskreis 4: § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 30a Abs. 1 PKG.
(2) Die von den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erstattenden Datenmeldungen für das vorangegangene Geschäftsjahr zur Berechnung der Kosten gemäß § 4 und der Vorauszahlungsbeträge gemäß § 9 sind der FMA spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die in der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen für die Übermittlung des Monatsausweises an die OeNB sowie sonstige Meldepflichten dieser Verordnung bleiben unberührt.
(3) Weicht das Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen vom Kalenderjahr ab, so ist jenes Geschäftsjahr des Kostenpflichtigen das vorangegangene Geschäftsjahr, das bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, endet; enden mehrere Geschäftsjahre des Kostenpflichtigen bis zum 31. Dezember jenes FMA-Geschäftsjahres, für das die Ist-Kostenverrechnung durchgeführt wird, so gelten diese als vorangegangenes Geschäftsjahr im Sinne des Abs. 2.
(4) Korrekturmeldungen von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a (meldepflichtige Institute) betreffend Daten des vorangegangenen Geschäftsjahres hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 10. Juni des Folgejahres bei der FMA einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40169751
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