Art. 1 § 6 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gebühren

§ 6

(1) In Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 sind die Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze mit Ausnahme der §§ 77 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren (Abs. 1) eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)