Art. 1 § 69 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 69.

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, bei der der Senat eingerichtet ist (§ 65), zu veröffentlichen.

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