Art. 1 § 65 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Abschaltung aus anderen Gründen

§ 65

(1) § 65.Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.

(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.

(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

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