Art. 1 § 65 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Monitors

§ 65

Der Monitor hat die Kommunikation zwischen Sponsor und klinischem Prüfer herzustellen und im Auftrag des Sponsors für eine geeignete Überwachung der klinischen Prüfung zu sorgen. Der Monitor muß jene Qualifikationen aufweisen, die ihm eine fachkundige Betreuung der klinischen Prüfung ermöglichen.

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